Die Musikschule will Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranführen, individuell fördern, Begabungen erkennen, sowie gegebenenfalls auf das Musikstudium vorbereiten.

Aufgabengliederung

§ 1 Unterrichtsangebot
Musikalische Grundfächer - Instrumentalunterricht - Ensemblefächer

§ 2 Musikalische Grundfächer

Die Musikalische Früherziehung beginnt im Kindergartenalter. Die Musikalische Grundausbildung beginnt im Grundschulalter. Die Musikalischen Grundfächer sollten Voraussetzung für die Erteilung von Instrumentalunterricht sein. Die Grundkurse dauern jeweils ein Jahr.

Die Musikalische Früherziehung wird in zwei Altersstufen aufgeteilt

  • MFE I für Vierjährige
  • MFE II für Fünfjährige

die aufeinander aufbauen, aber auch einzeln besucht werden können. Stichtag für die altersgemäße Zuordnung der Kinder in die verschiedenen Gruppen ist jeweils der 1.10. eines Jahres.

§ 3 Instrumentalunterricht
Der Instrumentalunterricht erstreckt sich auf alle Instrumente, die von den Schülern gewünscht und von der Musikschule angeboten werden. Der Teilnahme am Instrumentalunterricht sollte der Besuch eines Musikalischen Grundfaches vorausgehen. Der Unterricht findet in Gruppen bis fünf Schüler oder als Einzelunterricht statt. Über die Zuteilung zu Gruppen- oder Einzelunterricht sowie über die Gruppen-einteilung entscheidet die Schulleitung zusammen mit dem jeweiligen Fachlehrer. Wünsche werden soweit als möglich berücksichtigt.

§ 4 Ensemblefächer
Gemeinsames Musizieren ist unverzichtbarer Bestandteil einer umfassenden musikalischen Ausbildung und wird an der Musikschule besonders gefördert. Aus diesem Grund werden Ensemblefächer für eine vergünstigte Ensemble- gebühr, die die Unkosten deckt, angeboten (siehe Unterrichtsgebühren).

Aufnahme, Austritt und Unterrichtsbetrieb

§ 5 Schuljahr
Das Unterrichtsjahr beginnt am 01. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Die unterrichtsfreien Tage und Ferien richten sich nach der allgemeinen Ferienordnung in Bayern.

§ 6 Unterrichtsdauer

Die Unterrichtsstunden dauern in der Regel 30 oder 45 Minuten; bei Ensemblefächern sind 90 Minuten möglich.

§ 7 Unterrichtsgebühren
Für den Unterricht werden Jahresgebühren erhoben. Näheres regelt die Gebührenordnung.

§ 8 Anmeldung
Anmeldungen sind schriftlich an die Musikschule zu richten. Bei minderjährigen Schülern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Es besteht seitens der Schüler, auch bei rechtzeitiger Anmeldung, kein Rechtsanspruch auf Unterricht im gewünschten Fach. Bei Überbelegung wird eine Warteliste angelegt, die nach dem Datum der Anmeldung berücksichtigt wird. Die Schulleitung ist bestrebt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, alle Anmeldungen zu berücksichtigen. Die Aufnahme ist i. d. R. nur am Anfang des Schuljahres möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Leitung. Der Vertrag mit der Musikschule wird erst dann bindend, wenn der wöchentliche Unterrichtstermin in beiderseitigem Einverständnis festgelegt werden konnte.

§ 9 Probezeit
Für neue Schüler sowie bei Lehrerwechsel gilt eine Probezeit von 2 Monaten. In dieser Zeit kann vor Ablauf der 2 Monate eine Beendigung des Vertragsverhältnisses von beiden Seiten kurzfristig und formlos durchgeführt werden.

§ 10 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses
Das Unterrichtsverhältnis endet automatisch zum 30. September eines Jahres. Eine Kündigung ist nicht notwendig.
Es werden von den Lehrkräften rechtzeitig Weitermeldeformulare ausgeteilt, die eine vereinfachte Wiederanmeldung ermöglichen. Ein Ausscheiden während des Schuljahres kann nur bei schriftlich begründetem, zwingendem Anlass im Einvernehmen mit der Schulleitung erfolgen. Die Schulleitung kann aus zwingenden Gründen das Unterrichtsverhältnis ausnahmsweise vorzeitig beenden oder unterbrechen. Wenn Fachlehrer und Schulleitung nach Rücksprache mit dem Schüler bzw. dessen gesetzlichen Vertretern zu dem Ergebnis kommen, dass eine Fortsetzung des Unterrichts nicht sinnvoll ist, kann der Schüler vom weiteren Besuch der Musikschule oder einzelner Fächer ausgeschlossen werden.

§ 11 Unterrichtsausfall
Vom Schüler verursachte Unterrichtsausfälle begründen keinen Anspruch auf Erstattung der Unterrichtsgebühren oder Ersatzstunden. Die Musikschule muss in diesem Fall so früh wie möglich verständigt werden. Dieser Unterricht kann nur in Ausnahmefällen, nach Rücksprache mit der Fachlehrkraft, nachgeholt werden. Bei Erkrankung des Schülers von mehr als 4 aufeinander folgenden Unterrichtswochen wird ab der 5. Woche die Gebühr auf schriftlichen Antrag hin zurückerstattet. Dem Antrag ist eine entsprechende Bescheinigung/ Attest beizulegen. Die Rückzahlung erfolgt am Ende des Schuljahres. Unterrichtsstunden, die durch Krankheit oder unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft
ersatzlos ausfallen, sind bis zu jährlich drei Unterrichtsstunden gebührenpflichtig. Darüber hinaus ausgefallen Unterrichtsstunden werden vor- bzw. nachgegeben.

§ 12 Unterrichtsort
Der Unterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule angewiesenen Räumen statt.

§ 13 Veranstaltungen/ öffentliches Auftreten
Alle Veranstaltungen der Musikschule sind, einschließlich der notwendigen Vorbereitungen, Bestandteil des Unterrichts. Öffentliche Auftritte außerhalb der Musikschule sowie Teilnahme an Wettbewerben müssen mit der Fachlehrkraft und der Schulleitung abgesprochen werden.

§ 14 Eltern und Schüler
Schüler und Eltern haben das Recht, über wesentliche Angelegenheiten des Schulbetriebs hinreichend unterrichtet zu werden, Auskunft über den Leistungsstand des Schülers und Hinweise auf eine Förderung zu erhalten, bei als ungerecht empfundener Behandlung oder Beurteilung sich nacheinander an die Lehrkraft und den Schulleiter zu wenden.

§ 15 Lehrkräfte
Der Unterricht an der Musikschule wird von musikpädagogischen (staatl. geprüften bzw. staatl. anerkannten und Diplom-) Lehrkräften erteilt, die für eine lehrplanmäßige Unterweisung Sorge tragen. Besondere künstlerische Leistungen können, soweit die pädagogische Befähigung anderweitig nachgewiesen werden kann, in Ausnahmefällen zur Erteilung des Unterrichts berechtigen. Die Lehrkräfte werden mind. einmal im Jahr vom Leiter der Musikschule zu einer Konferenz zusammengerufen.

§ 16 Aufsicht
Eine Aufsicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit.